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Hinweis des Bundesfinanzministerium (BMF)Kassenführung: Übergangsregelung für TSE der Firma cv cryptovision GmbH

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (das sogennante Kassengesetz) besteht seit dem 1. Januar 2022 die Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem (§ 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV) sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind.

Die Zertifizierung der Version 1 der TSE der Firma cv cryptovision GmbH läuft mit Ablauf des 7. Januar 2023 aus. Damit ist ab diesem Zeitpunkt diese TSE keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO.

Der ZDH hat sich bei Bund und Ländern dafür eingesetzt, dass eine praxistaugliche Übergangsregelung vorgesehen wird, um die betroffenen Betriebe nicht einer zusätzlichen Belastung auszusetzen. Dieses Anliegen wird durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) nunmehr aufgegriffen.

Demnach gilt folgendes:

"Der Austausch der nicht mehr zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ist umgehend durchzuführen, und die rechtlichen Voraussetzungen sind unverzüglich zu erfüllen. Obwohl die TSE ab dem 8. Januar 2023 nicht mehr zertifiziert ist, kann die bisher verwendete nicht mehr zertifizierte TSE bis zum 31. Juli 2023 weitergenutzt werden, wenn Steuerpflichtige die TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen DTRUST TSE-Modul, vor dem 7. Juli 2022 erworben und eingebaut haben. Für den Zeitraum der Weiternutzung werden keine nachteiligen Folgen, allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE gezogen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung ist dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch anzuzeigen."

 

Was bedeutet die Übergangsregelung für die Betriebe?

Das BMF hat darauf hingewiesen, dass der Austausch der TSE umgehend durchzuführen ist. Jedoch werden unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 7. Juli 2023 aus der weiteren Nutzung der o. g. TSE keine nachteiligen Folgen gezogen.

  • Wir empfehlen daher, dass die Betriebe zeitnah sowohl mit Ihrem Steuerberater als auch mit dem Kassenfachhändler Kontakt aufzunehmen. Zu klären ist in einem ersten Schritt, ob der jeweilige Betrieb die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Übergangsreglung (Erwerb und Einbau der TSE vor dem 7. Juli 2022) erfüllt.
  • Ferner sind die Details der Umrüstung zusammen mit dem Steuerberater und dem Kassenfachhändler zu klären, welche unter Umständen sehr komplex und aufwendig sein kann. Zu beachten ist darüber hinaus, dass eine Anzeige beim zuständigen Finanzamt vorzunehmen ist.
  • Die Austauschbemühungen sind zu dokumentieren, damit gegenüber der Finanzverwaltung nachgewiesen werden kann, dass der Austausch der TSE umgehend (s. o.) erfolgt ist. Die Dokumentation ist  aufbewahrungspflichtig. Ist eine Verfahrensdokumentation vorhanden, ist diese zu aktualisieren, sobald der Austausch der TSE vorgenommen wurde.

Achtung:

Betriebe, die von der Übergangsregelung für bauartbedingt nicht mit einer TSE aufrüstbaren Registrierkasse Gebrauch gemacht haben und noch bis zum 31. Dezember 2022 eine neue Kasse anschaffen müssen, die mit einer TSE ausgestattet ist, sollten sich vor dem Kauf informieren, welche TSE implementiert wurde. Eine Inanspruchnahme der Über-gangsregelung ist nicht möglich.



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Dipl.-Betriebsw. (FH) Michael Steinert

Abteilungsleiter Betriebswirtschaftliche Beratung

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